13 Ekim 2010 Çarşamba

Turkey Legal e-News October 2010

Verordnung zum Erwerb von Immobilien und beschränkten dinglichen Rechten von ausländischen Gesellschaften

Gemäß der neuen Regulierung, können ausländische Gesellschaften Immobilien erwerben, in dem Sie die erforderlichen Dokumente zunächst beim Direktorat für Planung und Koordinierung der zuständigen Provinzverwaltung einreichen. Die Provinzverwaltung übermittelt die Unterlagen zur Prüfung an den Generalstab bzw. eine zuständige Militäreinheit. Wenn die Immobilie nicht in einer militärischen Verbotszone liegt, wird die Genehmigung für den Immobilienerwerb erteilt. Falls binnen 15 Tage keine Antwort von den genannten Stellen erteilt wird, wird die Provinzverwaltung davon ausgehen, dass die Immobilie nicht in einem militärisch bedeutsamen Gebiet liegt und das Eintragungsverfahren fortsetzen. Falls inländische Gesellschaften durch Anteilsübertragung ausländische Gesellschafter an ihre Gesellschaft einschließen und dadurch zu einer Gesellschaft mit ausländischem Kapital werden, so ist die Anteilsübertragung dem Schatzamt mitzuteilen. Diese Informationen werden vom Schatzamt monatlich an das Generaldirektorat für Grundbuch und Katasterwesen gesendet.

Bisher wurde die Genehmigungspflicht durch militärische Stellen nur auf natürliche Personen angewendet. Während bei natürlichen Personen jedoch das militärische Genehmigungsverfahren zu beträchtlichen Zeitverzögerungen führte, ist dies durch die eingeführte 15 Tage Frist beim Immobilienerwerb durch Unternehmen ausgeschlossen.



Vergabegesetz für öffentliche Aufträge wird geändert

Die Regierung hat eine erneute Novelle des Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe angekündigt. Bisher ist bekannt, dass der Entwurf vorsieht, Aufträge mit einem Wert unter 50.000 TL nicht mehr in das Vergabeverfahren einzubeziehen. Der Entwurf sieht außerdem eine weitere Einschränkung der Institutionen vor, die dem öffentlichen Vergabeverfahren unterliegen.

Für die übrigen Aufträge werden als Verfahren offene Gebote oder Verhandlungen vorgesehen.

Zu den wichtigen Änderungen gehört auch die Zulassung ausländischer Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen. Hier werden die Wertgrenzen deutlich gesenkt. Bei Bauaufträgen werden ausländische Unternehmen dem Entwurf zufolge ab einem Wert von 4,845 Mio. Euro zugelassen. Zuvor lag der Grenzwert bei 13,551 Mio. Euro. Bei Waren und Dienstleistungen wird die Mindesthöhe auf 125.000 Euro gesenkt, bei sektoralen Aufträgen und Designwettbewerben auf 387.000 Euro.

Der Vorteil inländischer Bieter bei Vergaben mit internationaler Beteiligung wird aufrechterhalten. Die von der EU kritisierte Vorschrift sieht bisher vor, dass inländische Bieter bevorzugt werden, wenn ihr Gebot um bis zu 15 Prozent über dem eines ausländischen Konkurrenten liegt. Nun soll dieser Satz ab dem 1. Januar 2015 auf 10 Prozent gesenkt werden. Die Regierung erklärt, dass sie die Bevorzugung inländischer Bieter erst sechs Monate vor dem Beitritt zur Europäischen Union aufgeben wird.


Istanbul, 13.10.2010

Ulya Selçuk
Rechtsanwältin

SELCUK & SELCUK LAW FIRM

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