30 Haziran 2010 Çarşamba

Turkey Legal e-News June 2010

Änderung im Berggesetz

Gemäss dem Gesetz, können die Bergtätigkeiten und die Ausführung der Genehmigungsprozedere vom Ministerium für Energie und Naturquellen unter Vorbehalt der erwonnenen Rechten begrenzt werden. Sollten die Gründe für die Begrenzung der entsprechenden Bergfelder aufgehoben werden, können sie durch eine Versteigerung zur Minenaufsuchung eröffnet werden. Bei Aufsuchungen innerhalb des staatlichen Forstes, werden die Gesetzesbestimmungen zum Forstwesen angewandt. Die Bergtätigkeiten auf den Olivenplantagen sind vom Gesetz ausgeschlossen.

Die Produktionstätigkeiten bei den Bergwesen und diesbezügliche Eröffnungs- und Arbeitsgenehmigung von Betrieben auf diesen Feldern, wird von der Provinzverwaltung erteilt. Für die Genehmigungen bezüglich Bergtätigkeiten innerhalb von Feldern mit Bebauungsgenehmigung ist der Antrag an den entsprechenden örtlichen Ämtern zu richten.

Bei Feststellung von Mineraltransport ohne Transportbeleg, wird die Bergmine beschlagnahmt und eine verwaltungsrechtliche Geldbusse angehängt, die dem fünf-fachen Preis bei den Verkäufen am Bergwerk entgegenkommt. Das gleiche Verfahren wird auch bei der Feststellung vom Bergtätigkeiten ohne Genehmigung oder jene auf Genehmigungsfeldern von Dritten angewandt, wobei die zwei-fache Geldbusse gelten wird. Die beschlagnahmten Minen werden vom administrativen Ämtern verkauft und der Preis an die Konten der Provinzverwaltung übertragen.

Bei der Gewährung von Genehmigung zur Bergtätigkeit ist die Einzahlung von Gebühr und Zusicherung zwingend vorgeschrieben. Die Genehmigungsgebühr bei der Gewährungsphase und abhängig von der Genehmigungsfrist beträgt jährlich pro Hektar, 1 % der jährlichen Genehmigungsgebühr. Diese kann vom Ministerrat um 50 % erhöht oder gesenkt werden. Bei Antragstellung für Produktionsgenehmigung in der Aufsuchungsphase und Betriebsgenehmigung, ist eine Zusicherung für Umweltschutz zu leisten. Nach der Wiederherstellung der Berggelände zur seinem Erstzustand einheitlich mit dem Umwelt, kann mit der Beendigung der Bergtätigkeit diese Zusicherung zurückerstattet werden.

Das Anteilrecht des Staates von der Mineralproduktion wird vom Mineralpreis einkassiert, die am Bergwerk gewonnen wird. Falls die produzierte Mine als Rohstoff benutzt oder verkauft wird, gilt ebenfalls der Preis am Bergwerk, welche nicht weniger als die Präsedenzpreise betragen darf. Das Anteilsrecht des Staates beträgt 1 % bis 4 %. An Feld, wo der Staat das Ermächtigungs- und Verfügungsrecht besitzt, beträgt das Anteilsrecht 30 %.

Das erste Jahr nach der Ausstellung der Genehmigung für Minensuche wird als Vor-Aufsuchung-Phase definiert. Während dieser Phase ist die Ausstellung eines Berichtes zwingend vorgesehen, dass alle Tätigkeiten zum Aufsuchungsprojekt vollzogen sind, der den Weg für das Recht der allgemeinen Aufsuchung eröffnen wird; auch in dieser Phase ist dergleicher Bericht auszufertigen, widrigenfalls wird die Genehmigung annuliert.

Bei der Feststellung von Tätigkeiten, die dem Betriebsprojekt entgegen unternommen werden oder Lebens- und Gütergefahr verursachen können, wird die Tätigkeit zur Minenproduktion gestoppt.

Falls im Rahmen der Royalty-Verträge, die der Eigentümer der Berkwerkgenehmigung, im Ganzen oder zum Teil des Genehmigungsfeldes mit Dritten abgeschlossen hat, wegen der Bergtätigkeit verwaltungsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Haftungen im Rahmen der Arbeitsgesundheit und –sicherung hervorgerufen wird, so stehen diesem dem Royalty-Inhaber. Allerdings wird dadurch die Haftungen des Genehmigungseigentümers gemäs dem Berggesetz nicht aufgehoben.


Istanbul, 30.06.2010

Ulya Selçuk – Rechtsanwältin
SELCUK & SELCUK LAW FIRM

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