Erhöhung von Sondersteuern und Umzug von Finanzbehörden von Ankara nach Istanbul
Ein Gesetzesentwurf sieht u.a. die Neustrukturierung von Schulden beim Staat und öffentlichen Institutionen, die Erhöhung von Sondersteuern, den Umzug der türkischen Zentralbank, der Regulierungs- und Prüfungsanstalt des Bankenwesens und des Kapitalmarktgremiums von Ankara nach Istanbul vor.
Bei Sondersteuern (sog. “ÖTV”) wird der Preisunterschied zwischen Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft und normalem Diesel aufgehoben. Auch Flugzeugbenzin und Leichtöle, die spezieller Behandlung unterworfen werden, sowie benzinartige Jet-Treibstoffe werden nunmehr der ÖTV unterworfen. Bei alkoholischen Getränken ist eine Steuererhöhung vorgesehen: Neben einer proportionalen Steuerfestsetzung wird ausserdem ein Mindestbetrag festgesetzt.
Der Umzug der türkischen Zentralbank, der Regulierungs- und Prüfungsanstalt des Bankenwesens und des Kapitalmarktgremiums von Ankara nach Istanbul wird innerhalb von zwei Jahren vollzogen.
Änderung der Verordnung zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für Ausländer (IstanbulPost, Nr. 26 April 2011)
Durch die Änderung der Verordnung sind einige Verfahrensregeln für die Anwendung des Arbeitserlaubnisgesetzes geändert worden. Eines der Ziele der Neuregelung ist die Beschleunigung des Verfahrens. Bei der Antragstellung aus dem Ausland ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Zusendung der Bewerbungsunterlagen von drei auf zehn Tage verlängert worden. Aus der Verordnung wurde die „Anforderung weiterer Unterlagen“ sowie des Nachweises der Mitgliedschaft in einer Berufskammer herausgenommen.
Wird beim Eingang des Antrages festgestellt, dass dieser Unvollständig ist, wird dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung fehlender Unterlagen eingeräumt. Für die Bearbeitung sind feste Fristen vorgesehen: für die Anforderung von Unterlagen von öffentlichen Einrichtungen und Ämtern 5 Tage; für Information und Stellungnahme maximal 15 Tage.
Zur Prüfung des Antrags werden weiter Kriterien wie Ausbildung, Gehalt, der Beitrag zur türkischen Wirtschaft sowie die Art des Beschäftigungsverhältnisses als Kriterium herangezogen. Hier sind im vergangenen Jahr die Prüfkriterien verschärft worden, so dass eine Genehmigung für die Beschäftigung in Kleinunternehmen erschwert wurde.
Nachdem die Arbeitsgenehmigung erteilt wurde, muss binnen 30 Tagen beim zuständigen Polizeipräsidium Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Außerdem betreffen die Änderungen an der Verordnung insbesondere die Möglichkeit der Antragstellung und Verfolgung der Bearbeitung über das Internet.
Änderung der Verordnung zur Sozialversicherungspflicht berufstätiger Ausländer
Wird ein Arbeitnehmer von einer Gesellschaft, deren Hauptsitz sich im Ausland befindet, für eine Dauer von bis zu drei Monaten in die Türkei entsandt, um dort im Namen des Unternehmens tätig zu werden, benötigt er in der Türkei keine Anmeldung bei der Sozialversicherung, sofern er im Ausland versichert ist. Für länger andauernde Einsätze gilt die Pflicht zur Anmeldung bei der türkischen Sozialversicherung, sofern nicht durch ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Herkunftsland etwas anderes bestimmt ist.
Istanbul, 16.05.2011
Ulya Selçuk – Rechtsanwältin
SELCUK & SELCUK LAW FIRM
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