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24 Eylül 2012 Pazartesi
Turkey Legal e-News September 2012
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft nach dem neuen Handelsgesetzbuch
Von Ulya Selçuk – IstanbulPost Nr. 43 Sep. 2012 s. 6
http://www.jdsupra.com/legalnews/die-grndung-einer-kapitalgesellschaft-n-61124/
Mit dem Inkrafttreten des neuen türkischen Handelsgesetzbuches gelten neue Regeln für die Gründung von Kapitalgesellschaften. Die wichtigsten Neuerungen beziehen sich auf die zugestagten Kapitaleinlagen, die Gründererklärung, Prüfungsberichte, Vorstandsmitglieder sowie die Ernennung von Direktoren und die damit verbundenen Prozeduren. Aus diesem Grund gewinnt eine bewusste Gestaltung des Gesellschaftsvertrages an Bedeutung.
Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens
Mit dem neuen Handelsgesetzbuch reicht es auch, den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens kurz zu umreissen. Unternehmen können auf das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensziel bezogen und im Rahmen rechtlicher Bestimmungen jede Art von Tätigkeit ausüben.
Auf der Grundlage des bis zum 1. Juli 2012 gültigen alten Handelsgesetzbuches durften Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur Tätigkeiten ausführen, die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich genannt waren. Aus diesem Grund wurden alle zukünftig vorgesehenen Tätigkeiten aufgeführt.
Mindestkapital
Das Mindestkapital wurde bei Gesellschaften mit beschränkter Hatung auf 10.000 TL, bei Aktiengesellschaften auf 50.000 TL angehoben. Für Aktiengesellschaften, die nicht börsennotiert sind, jedoch über Kapitaleintragungen verfügen, liegt dieser Betrag bei mindestens 100.000 TL. Gesellschaften, die über ein geringeres Kapital verfügen, müssen es bis zum 14. Februar 2014 aufstocken.
Die Mindesteinlage eines Gesellschafters beträgt 25 TL bzw. Muss durch diesen Betrag teilbar sein.
Form des Kapitalnachweises: Rückkehr zum Sperrkonto:
Gemässeiner neuen Bestimmung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften verpflichten sich die Gründer bedingungslos, ihren Kapitalanteil vollständig einzuzahlen. Geldzahlungen werden auf ein im Namen der Gesellschaft eingetragenes, bei einer auf der Grundlage des Bankengesetzes arbeitenden Bank eingezahlt, auf das nur die Gesellschaft Zugriff hat.
Dementsprechend müssen, wenn die Einlage ganz oder teilweise als Geldzahlung erfolgt, mindestens 25 Prozent vor der Eintragung, der verbleibende Betrag innerhalb von 24 Monaten nach der Eintragung eingezahlt werden. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Mindesteinlage erhöht sowie die Frist für die Zahlung des verbleibenden Kapitalanteils verkürzt werden.
Als Kapital kann auch Vermögen angegeben werden, soweit es sich preislich bewerten und übertragen lässt. Dabei muss aber ein alleiniges Verfügungsrecht bestehen und es nicht als Pfand angegeben bzw. zur Pfändung ausgeschrieben sein. Als Vermögen können auch Urheberrechte oder Patentrechte, Markennamen sowie andere nicht materielle Güter angegeben werden.
Zahlt der Gesellschafter/ Aktionäre
Sowohl Gesellschaften mit beschränkter Haftung als auch Aktiengesellschaften können als 1-Personen-Gesellschaften gegründet bzw. darin umgewandelt werden. Auf diese Weise ist die Gefahrt, dass ein Unternehmen mit einer Mindestzahl von Gesellschaftern gegründet wird, bei ihrem Ausscheiden jedoch ein Auflösungsgrund eintritt, aufgehoben. Sollte beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von zwei Gesellschaftern gegründet werden, von denen einer austritt, so muss dies binnen 7 Tagen dem zuständigen Handelsregister mitgeteilt und eingetragen werden.
Direktor
Mindestens ein Gesellschafter muss zum Direktor des Unternehmens bestellt werden.
Was ist eine Gründungserklärung?
Die Gründungserklärung ist eine vorgeschrieben Erklärung, die bei der Unternehmensgründung vorbereitet und durch die Gesellschafter unterschrieben werden muss. In dieser Erklärung müssen folgende Sachverhalte enthalten sein:
• Wenn eine Sacheinlage getätigt oder ein Betrieb übernommen wird, dass sie dem vorgesehenen Wert entspricht sowei eine auf Dokumente gestützte Darlegung der Erforderlichkeit.
• Wenn Wertpapiere eingebracht werden, deren Wert sowie eine Bewertung ihrer konsolidierten Abschlüsse der vergangenen drei Jahre.
• Wesentliche Verpflichtungen zulasten der Gesellschaft.
• Wenn vorgesehen, spezielle Vergünstigungen für Gesellschafter und ihre Begründung.
• Zahlungen an Wirtschaftsprüfer und andere Leistungserbringer für das Unternehmen.
• Soweit vorhanden ausserdem die vergleichende Darstellung von Gegenwerten.
Andere Festlegungen, die im Gesellschaftsvertrag getroffen werden können:
Das neue Türkische Handelsgesetzbuch gibt die Möglichkeit, soweit damit nicht von zwingenden Bestimmungen des Gesetzes abgewichen wird, verpflichtende Bedingungen im Gesellschaftsvertrag festzuhalten.
Dabei geht es insbesondere um folgende Themen:
• Vom Gesetz abweichende Festlegungen im Hinblick auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.
• Vorkaufs-, Rücknahme und Kaufrechte von Gesellschaftsanteilen gegenüber den übrigen Partnern und der Gesellschaft.
• Form und Umfang von zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen. Ein Veto-Recht für bestimmte Gesellschafter bzw. zu betimmende Gesellschafter sowie eine Vorkehrung, die bei Stimmgleichheit bei einer Gesellschafter- oder Aktionärversammlung den Ausschlag gibt.
• Vertragsstrafen bei Verstössen gegen Verpflichtungen aus dem Handelsgesetz oder dem Gesellschaftsvertrag. Wettbewerbsverbotsbestimmungen, die vom Gesetz abweichen.
• Besondere Rechte zur Einberufung einer Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung.
• Vom Gesetz abweichende Bestimmungen zur Beschlussfassung, Stimmabgabe und Stimmrecht bei Gesellschafter- oder Aktionärversammlungen.
• Vollmachtsbestimmungen zur Übertragung der Unternehmensführung auf eine dritte Person.
• Vom Gesetz abweichende Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.
• Bestimmungen zum Rücktrittsrecht und wie se auszuüben ist sowie Form und Höhe des zu zahlenden Rücktrittsentgelts.
• Bestimmungen, die die Gründe für einen Rücktritt aus besonderen Grund rechtfertigen.
• Gründe für das Erlöschen der Gesellschaft jenseits der im Gesetz aufgeführten.
(Link: http://www.jdsupra.com/legalnews/die-grndung-einer-kapitalgesellschaft-n-61124/)
2 Eylül 2012 Pazar
Turkey Legal e-News August 2012
Anwältin in Istanbuls »Dorf des Richters«
Ulya Selcuk: Expertin für deutsche Investitionen und türkische Frauenrechte - Am Europa-Institut in Saarbrücken studiert
Von Heinz Gstrein - veröffentlicht in Main Echo - 28.08.2012
In Kadiköy, dem »Dorf des Richters« im asiatischen Teil von Istanbul, liegt an der »Bagdader Hauptstraße« 179 im zweiten Stock ein Stück türkisches Deutschland: Die Anwaltskanzlei von Frau Ulya Selcuk. Sie ist für die meisten Deutschsprachigen und -kundigen am Bosporus ein Begriff. Zudem ist sie eine moderne Türkin, die aber auch die Traditionen ihrer Heimat hoch schätzt. Sie zitiert den türkischen Mystiker Rumi: »Nur wer seine Vergangenheit kennt, kann stark in die Zukunft treten, nur wer weiß, woher er kommt, kann unbeirrt seinem Weg folgen!«.
Teilzeitjob am Goethe-Institut
Schon daheim in Izmir hatte sie sich für die Deutsch-Abteilung eines Privatgymnasiums entschieden. Als Jurastudentin lernte sie dank eines Teilzeitjobs am Goethe-Institut ihrer Heimatstadt die deutsche Literatur und Kultur weiter kennen. Die Krönung ihres junges Leben war es, als Rotary International sie mit einem Sonderstipendium zum Studium an das Europa-Institut der Universität des Saarlandes schickte.
Ihren Magister erwarb sie mit einer Thesis über die Haltung des EU-Wettbewerbsrechtes zu staatlichen Subventionen. 2001 gründete sie mit ihrem Bruder Ferudun Baha in Istanbul die Anwaltskanzlei »Selcuk & Selcuk«. Diese ist auf Rechtsberatung und andere Anwaltsleistungen für deutsche und sonstige ausländische Kapitalinvestoren in der Türkei spezialisiert.
Frau Ulya sieht sich in ihrer Vermittlerrolle nicht als Ausnahme: »Ich fühle mich als Pionierin einer unaufhaltsamen Globalisierung der Türkei. Aber vergessen wir nicht: Privatschulen mit einer ausländischen Sprach- und Kulturtradition gibt es bei uns schon seit 150 Jahren. Ich bin auch ein Produkt dieser Tradition..«
Besonders schätzt die Anwältin ihre Mitarbeit bei der deutschsprachigen Monatszeitschrift »Istanbul Post«: »Ihr Herausgeber Dr. Hibbeler ist der beste Zeitzeuge für den Aufschwung, den sowohl deutsche Investitionen wie auch die Niederlassung von Deutschen in der Türkei speziell seit der letzten Jahrtausendwende nehmen. Das ist genau die Zeit, in der ich meine Erfahrungen mit Klientinnen und Klienten aus Deutschland gewinnen konnte. So übernahm ich vor drei Jahren gern in der >Post< eine Spalte über die neuesten Entwicklungen der türkischen Gesetzgebung. So erhalten alle Leserinnen und Leser denselben Dienst, den wir sonst nur unseren Kundinnen und Kunden auf Deutsch und Englisch zusenden.«
Auf die türkischen »Deutschländer« in der Bundesrepublik angesprochen, freut sich Ulya Selcuk, dass das längst keine überwiegende Gastarbeiterszene mehr ist: »Ich betrachte es als besonders positiv, wie viele erfolgreiche Wirtschaftstreibende, Künstler und Politiker türkischer Herkunft es bei Ihnen schon gibt. Sie sind es, die wahre Integrationswunder in und für Deutschland bewirken.«
Auf die Frage, ob sie sich vor einer Re-Islamisierung ihrer Heimat fürchtet, antwortet die moderne, selbstbewusste und beruflich erfolgreiche Türkin: »Was wir in den letzten zehn Jahren beobachten und intensiv erleben, möchte ich als einen Selbstfindungs- und Neubestimmungsprozess der türkischen Gesellschaft interpretieren. Sie besteht überwiegend aus Muslimas und Muslimen, das ist wahr. Die bringen lang und fest verankerte Ansichtsweisen mit. Noch wichtiger sind aber die demokratische Änderung der politischen Strukturen, der wirtschaftliche Aufschwung und eine moderne Lebenskultur.«
Atatürk und das Frauenwahlrecht
Für Frauenrechte und vor allem für ihre praktische Durchsetzung wird in der Türkei nach wie vor gekämpft. Dabei hat Kemal Atatürk, der Vater der modernen Türkei, den Frauen schon 1930 das Wahlrecht gewährt, lange vor den Französinnen und vor allem den Schweizerinnen. Doch von anhaltender Gewalt gegen türkische Frauen und Mädchen weiß die Anwältin ein Lied zu singen: »Dieses Jahr wurde ein Gesetz verabschiedet, das jeden Staatsanwalt, jeden Polizisten verpflichtet, Frauen - ob verheiratet oder nicht - vor ihren Ehemännern, Ex-Gatten und sonstigen Verwandten wirksam zu schützen. Das bietet auch uns Anwältinnen und Anwälten die Handhabe, immer mehr positive Frauenurteile zu erwirken.«
Parallel bezeichnet es Ulya Selcuk als ebenso wichtig, dass Türkinnen mit schmalen Einkommen durch Mikrofinanzprogramme eine selbstständige Arbeit ermöglicht wird.
Den Rotariern eng verbunden
Seit dem Studium in an der Uni in Saarbrücken fühlt sich Ulya Selcuk neben Deutschland den Rotariern eng verbunden. Derzeit ist sie Präsidentin im Rotary Club von Kurucesme am Bosporus. In dieser Eigenschaft veranstaltet sie an den 80 Handelskammern der Türkei Seminare über Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung. Das alles unter dem Motto: »Durch Wohltat zum Gewinn.«
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